LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2015
L 8 R 187/11
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 62/09

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und ArbeitslosenversicherungTätigkeit als Betreuer für suchtkranke MenschenAbschluss eines Vertrages über freie MitarbeitZuordnung der Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 187/11

DRsp Nr. 2016/9427

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und ArbeitslosenversicherungTätigkeit als Betreuer für suchtkranke Menschen Abschluss eines Vertrages über freie Mitarbeit Zuordnung der Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung

Der in einem "Vertrag über freie Mitarbeit" zum Ausdruck kommende Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf 15.379,50 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand