LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2019
L 5 KR 492/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 3 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 36 Abs. 2; SGB VIII § 77; SGB VIII § 79 Abs. 1; SGB VIII § 79 Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; BGB § 117; BGB § 616;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 1102/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAmbulante Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien durch eine Diplom-Psychologin auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit einem freien Träger der ambulanten Jugendhilfe nach dem SGB VIIIAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitVorliegen einer weisungsgebundenen Tätigkeit und Eingliederung in den BetriebKeine Tragung eines wesentlichen UnternehmerrisikosKeine Indizwirkung der Höhe der Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 492/16

DRsp Nr. 2019/16504

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Ambulante Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien durch eine Diplom-Psychologin auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit einem freien Träger der ambulanten Jugendhilfe nach dem SGB VIII Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Vorliegen einer weisungsgebundenen Tätigkeit und Eingliederung in den Betrieb Keine Tragung eines wesentlichen Unternehmerrisikos Keine Indizwirkung der Höhe der Vergütung

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/2. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2. Ferner tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/2 als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 5, die ihre Kosten selbst zu tragen haben, sind davon ausgenommen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; § Abs. S. 1;