Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Streitwertfestsetzung des Landessozialgerichts aufgehoben wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. wegen der Zahlung eines Übergangsgeldes ab 1.7.2002 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
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