BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 R 3/12 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 1836
NZA 2014, 1014
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 38/09
SG Aurich, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5/08

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als selbstständige Honorarlehrkraft; Zulässigkeit von Unterbrechungen; Entfallen der Versicherungspflicht bei bloßer Auftragslosigkeit

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 R 3/12 R

DRsp Nr. 2014/6222

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als selbstständige Honorarlehrkraft; Zulässigkeit von Unterbrechungen; Entfallen der Versicherungspflicht bei bloßer Auftragslosigkeit

Die Versicherungspflicht eines als Honorarkraft in begrenzten Zeiträumen tätigen Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch in Zeiten der Nichtausübung der reinen Lehrtätigkeit von mehr als einem Monat Dauer (fort)bestehen, wenn der Betroffene seine Tätigkeit fortsetzen will und für diesen Willen hinreichende objektive Anhaltspunkte vorliegen (zB konkrete Erwartung erneuter Engagements, Auftreten des Betroffenen am Markt).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) unterlag.