LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.09.2009
L 2 R 235/09
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 160/05

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer im voraus begrenzten vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L 2 R 235/09

DRsp Nr. 2009/26716

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer im voraus begrenzten vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI werden von dieser Norm nicht alle selbständigen Tätigkeiten mit (im Wesentlichen) nur einem Auftraggeber erfasst, sondern vielmehr nur solche, die auch "auf Dauer" nur für diesen einen Auftraggeber durchgeführt werden. Von der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber ist grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit anzunehmen; dies gilt namentlich bei projektbezogenen Tätigkeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein gelernter Diplom-Designer, im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2003 Pflichtmitglied der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war.