1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 aufschiebende Wirkung haben.
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beibehaltung einer Befreiung von der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
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