LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 9 KR 133/11
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 6 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 542/09

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 133/11

DRsp Nr. 2014/2876

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren

Die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die JAEG überschritten wurde, müssen der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert sein; nicht reicht es dagegen aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 6 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, in der Zeit vom 17. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen zu haben.