Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, in der Zeit vom 17. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen zu haben.
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