LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2011
L 10 KR 52/07
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 65; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 103 S. 1 Halbs. 2; SGG § 106a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 75/05

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Begründung eines Scheinarbeitsverhältnisses; Beweislast für den Rechtsmissbrauch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 10 KR 52/07

DRsp Nr. 2011/18791

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Begründung eines Scheinarbeitsverhältnisses; Beweislast für den Rechtsmissbrauch

1. Begründen Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis übereinstimmend allein mit Blick auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz und in Kenntnis der schweren Erkrankung der Arbeitnehmerin ohne die ernstliche Absicht einer tatsächlichen Vertragsdurchführung, handelt es sich auch bei kurzzeitiger tatsächlicher Arbeitsaufnahme um eine missbräuchliche Rechtsgestaltung, die keine Krankenversicherungspflicht begründet. 2. Zur Beweislast für den Rechtsmissbrauch in einem solchen Fall. 3. Vereitelt ein nicht beweisbelasteter Beteiligter die Aufklärung einer entscheidungserheblichen Tatsache ohne rechtfertigenden Grund (hier: keine Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht), kann dies zu einer Beweislastumkehr in Bezug auf die Tatsachen führen, deren Feststellung vereitelt wurde.