LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2016
L 11 KR 5133/14
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a;
Fundstellen:
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2598/11

Versicherungspflicht in der Auffangversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung; Unterbrechen des Empfangs von Grundsicherungsleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 5133/14

DRsp Nr. 2016/9623

Versicherungspflicht in der Auffangversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung; Unterbrechen des "Empfangs" von Grundsicherungsleistungen

Ein Unterbrechen des "Empfangs" von Grundsicherungsleistungen iSv § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V liegt nicht vor, wenn der SGB XII -Träger in rechtswidriger Weise rückwirkend für die Vergangenheit für einen Monat eine Beendigung des Leistungsbezugs herbeiführt, obwohl durchgehend ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestanden hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 01.11.2010 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert ist.