Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 01.11.2010 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert ist.
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