LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2016
L 7 AL 145/14
Normen:
SGB III § 26 Abs. 2; SGB III § 28a;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 237/12

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 145/14

DRsp Nr. 2016/7651

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III

Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III ist nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Leistungen nach § 26 Abs. 2 SGB III nicht mehr als ein Monat liegt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 26 Abs. 2; SGB III § 28a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld.