LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2024
L 8 BA 36/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BA 93/18

Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund der Tätigkeit als Finanzberater

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 36/21

DRsp Nr. 2024/8807

Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund der Tätigkeit als Finanzberater

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin.