Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 geändert und insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 21. September 2010 und des Widerspruchbescheides vom 27. Dezember 2010 über das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach der Recht der Arbeitsförderung aufgehoben und festgestellt hat, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2010 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist noch, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 1. Januar 2010 an in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|