LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2010
16 Sa 252/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 260; SGB III § 263; BAT-KF § 46 Abs. 1; BAT-KF § 46 Abs. 3; BAT-KF § 46 Abs. 4; BAT-KF § 70 Abs. 1; KZVK-S RW § 17 Abs. 3 Buchst. k (a.F.); KZVK-S RW § 19 Abs. 1 Buchst. k; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3369/09

Versicherungspflicht für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen; Feststellungsklage zur Verschaffung einer Zusatzversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 252/10

DRsp Nr. 2010/16946

Versicherungspflicht für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen; Feststellungsklage zur Verschaffung einer Zusatzversorgung

Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 - 3 Ca 3369/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 260; SGB III § 263; BAT-KF § 46 Abs. 1; BAT-KF § 46 Abs. 3; BAT-KF § 46 Abs. 4; BAT-KF § 70 Abs. 1; KZVK-S RW § 17 Abs. 3 Buchst. k (a.F.); KZVK-S RW § 19 Abs. 1 Buchst. k; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verschaffung einer Betriebsrente.