LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 9 KR 294/11
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BUrlG § 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1712/08

Versicherungspflicht eines stillen Gesellschafters einer GmbH in der Renten-und Arbeitslosenversicherung; Berücksichtigung von Urlaubsregelungen bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Bescheiden mit mehreren Verfügungssätzen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 294/11

DRsp Nr. 2014/9342

Versicherungspflicht eines stillen Gesellschafters einer GmbH in der Renten-und Arbeitslosenversicherung; Berücksichtigung von Urlaubsregelungen bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Bescheiden mit mehreren Verfügungssätzen

1. Zur Versicherungspflicht eines stillen GmbH-Gesellschafters (hier bejaht). 2. Weil ein Urlaubsanspruch nach § 1 Bundesurlaubsgesetz die nicht abdingbare gesetzliche Folge eines Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses ist, kommt dem Fehlen von Urlaubsregelungen in einem zu beurteilenden Vertrag regelmäßig allenfalls ganz untergeordnete Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu. Enthält ein Vertrag indes ausdrücklich Bestimmungen zu Umfang und ggf. Lage des Urlaubs, ist dies ein starkes Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. 3. Gesetzlich ist weder der gleichzeitige Bestand mehrerer Versicherungspflichtverhältnisse noch das Nebeneinander von (versicherungspflichtiger) Beschäftigung und (versicherungspflichtiger oder -freier) selbständiger Tätigkeit generell ausgeschlossen. 4. Bescheide, die mehrere Verfügungssätze enthalten, können teilweise gemäß § 96 SGG Gegenstand eines schon anhängigen Rechtsstreits werden.