I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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