LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2009
L 14 R 463/06
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2642/05

Versicherungspflicht eines selbständig tätigen EDV-Beraters in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 14 R 463/06

DRsp Nr. 2010/913

Versicherungspflicht eines selbständig tätigen EDV-Beraters in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sollte der zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Die neu erfassten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erschienen dem Gesetzgeber nicht weniger schutzbedürftig, als die übrigen von § 2 S. 1 Nr. 1-7 SGB VI erfassten Selbständigen. Auf Grund der generellen typisierenden Regelung tritt Versicherungspflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch unabhängig von der konkreten sozialen Schutzbedürftigkeit ein (hier: zur Versicherungspflicht eines selbständig tätigen EDV-Beraters). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006 aufgehoben.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.01.2002.