BSG - Urteil vom 25.01.2001
B 12 KR 17/00 R
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 232
DB 2001, 486
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 02.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/97
SG Dresden, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Kr 70/96

Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

BSG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 17/00 R

DRsp Nr. 2001/8192

Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

1. Eine Beschäftigung setzt voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier: bei einem Rechtsanwalt, der im Rahmen jeweils befristeter "Honorarverträge" im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Beitrittsgebiet als Berater tätig war). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 3) als Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) war.