Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Dezember 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.203,58 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin streitig.
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