Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen zu erstatten.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als Online-Journalist in der Künstlersozialversicherung (KSV).
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