LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2015
L 13 AL 2443/14
Normen:
HGB § 59; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; SGB III § 165 Abs. 1 S. 3; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 11; SGB IV § 3 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 9 Abs. 1; SGB IV § 9 Abs. 5 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 1307/13

Versicherungspflicht eines Handlungsgehilfen bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen in der Arbeitslosenversicherung; Gleichstellung eines ausländischen Insolvenzereignisses mit einem Insolvenzereignis in Deutschland; Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen L 13 AL 2443/14

DRsp Nr. 2015/10208

Versicherungspflicht eines Handlungsgehilfen bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen in der Arbeitslosenversicherung; Gleichstellung eines ausländischen Insolvenzereignisses mit einem Insolvenzereignis in Deutschland; Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit

1.) Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III.2.) Die Gleichstellung eines ausländischen Insolvenzereignisses mit einem Insolvenzereignis in Deutschland erreicht nur dann die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung, wenn an das Vorliegen einer Beschäftigung im Inland keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.3.) Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

HGB § 59;