LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2014
L 8 R 296/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 2; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1030/12

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersBewerung einer SperrminoritätUnzulässige ElementenfeststellungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 8 R 296/13

DRsp Nr. 2015/2849

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Bewerung einer Sperrminorität Unzulässige Elementenfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist. 2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 3. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. 4. Ein Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung im Sinne einer umfassenden Sperrminorität besteht dann, wenn der Gesellschafter damit Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte.

Tenor