LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2014
L 8 R 1142/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB X § 31 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46; GmbHG § 47; BGB § 181; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1103/11

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungZulässigkeit der isolierten Feststellung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines StatusfeststellungsverfahrensFeststellung des Gesamtbilds der ArbeitsleistungAuswertung und Abwägung sämtlicher für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanter IndizienAuseinandersetzung mit einer (hier vorliegenden) Stimmbindungsvereinbarung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 8 R 1142/13

DRsp Nr. 2015/6140

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Zulässigkeit der isolierten Feststellung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Auswertung und Abwägung sämtlicher für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanter Indizien Auseinandersetzung mit einer (hier vorliegenden) Stimmbindungsvereinbarung

Innerhalb eines (dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden) Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV ist die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Tenor