LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2015
L 1 KR 177/14
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 955/11

Versicherungspflicht eines angestellten RechtsanwaltsAussetzung des VerfahrensVerschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 177/14

DRsp Nr. 2015/12065

Versicherungspflicht eines angestellten Rechtsanwalts Aussetzung des Verfahrens Verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte

1. Es ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. 2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: