BSG - Urteil vom 12.05.2005
B 3 KR 39/04 R
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 55/02

Versicherungspflicht einer Visagistin in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 39/04 R

DRsp Nr. 2005/14568

Versicherungspflicht einer Visagistin in der Künstlersozialversicherung

Bei einer Tätigkeit als Visagistin für Moderedaktionen und Werbeagenturen kann es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG handeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin als Visagistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Die 1969 geborene Klägerin hat nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung als Sport- und Gymnastiklehrerin erfahren. Im Jahre 1992 ließ sie sich zur Visagistin an der Hamburger Schule für Gesichtsgestaltung fortbilden; dort absolvierte sie im Juni und Oktober 1995 auch zwei Hairstylingkurse. Seit Januar 1998 übt sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Visagistin in den Bereichen Mode, Beauty, Werbung und Musikvideos aus. Sie bietet ihre Dienste über Fachagenturen insbesondere Moderedaktionen und Werbeagenturen an; ihre Tätigkeit umfasst Make-ups und Haarstylings. Sie arbeitet überwiegend in einem Team mit Modell, Stylist und Fotograf zusammen, wobei sie für ihr Aufgabengebiet allein verantwortlich ist.