LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2022
L 8 BA 98/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2-3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; JAG NRW § 30 Abs. 1; JAG NRW § 32 Abs. 1; JAG NRW § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3-5 und S. 2; NtV NRW § 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BA 90/18

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei in der gesetzlichen RentenversicherungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation und an das Fehlen maßgeblicher Indizien für eine selbständige TätigkeitKeine Erstreckung der Versicherungsfreiheit als Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst auf eine Nebentätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 98/20

DRsp Nr. 2022/12662

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei in der gesetzlichen Rentenversicherung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation und an das Fehlen maßgeblicher Indizien für eine selbständige Tätigkeit Keine Erstreckung der Versicherungsfreiheit als Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst auf eine Nebentätigkeit

Die Versicherungsfreiheit als Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst erstreckt sich nicht auf eine parallel ausgeübte genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2-3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; JAG NRW § 30 Abs. 1; JAG NRW § 32 Abs. 1; JAG NRW § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3-5 und S. 2; NtV NRW § 2;

Tatbestand