LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.04.2015
L 1 KR 55/13
Normen:
KSVG § 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 544
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 377/08

Versicherungspflicht einer Tänzerin/Tanzlehrerin für Kathak- und Bollywood-Tanz in der Künstlersozialversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 55/13

DRsp Nr. 2015/7082

Versicherungspflicht einer Tänzerin/Tanzlehrerin für Kathak- und Bollywood-Tanz in der Künstlersozialversicherung

Eine Tänzerin/Tanzlehrerin für Bollywood-Tanz und Kathak-Tanz kann im Einzelfall Künstlerin im Sinne des § 2 S. 1 KSVG sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung (KSV). Die 1982 geborene Klägerin arbeitet als Tänzerin für klassische indische Tänze sowie für Bollywood-Dance und weitere Tanzarten.

Sie nahm seit 1994 Tanzunterricht, ab 1996 auch in orientalischem Tanz. Ab 1998 studierte sie den klassischen indischen Kathak-Tanz. Im Jahr 2005 schloss sie erfolgreich eine Seniorprüfung der Ausbildung in der Master class an der Pn Universität in C/Indien ab. Parallel dazu wurde sie in Bollywood-Dance ausgebildet.

Sie gründete 2004 das Ensemble "P" sowie 2006 die "D", welche sich der Fusion von klassischem Kathak-Tanz und modernem indischem Tanz - Bollywood-Dance - widmet.