LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2009
L 1 KR 315/08
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 29/08

Versicherungspflicht einer Reinigungskraft in der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 315/08

DRsp Nr. 2009/28513

Versicherungspflicht einer Reinigungskraft in der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung

Eine Reinigungskraft kann abhängig beschäftigt sein, auch wenn die Arbeitszeit weitgehend frei ist und keine näheren Weisungen bestehen und sie sich auch von ihrer Tochter vertreten lassen kann.

Auch wenn die Arbeitszeit einer Reinigungskraft weitgehend frei ist, keine näheren Weisungen bestehen und eine Vertretung durch die Tochter möglich ist, kann eine Reinigungskraft abhängig beschäftigt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladenen haben jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten, in welchem diese von einer unselbständigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2004 ausgegangen ist.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beigeladene zu 1) führte in den Räumen der Kanzlei in der B in F Reinigungsarbeiten durch.