SG Trier, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 129/02
Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen L 4 RA 6/04
DRsp Nr. 2008/17024
Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI liegt auch dann vor, wenn die Pflegeperson während dieser Zeit Entgeltersatzleistungen in Form von Arbeitslosenhilfe bezogen hat und während dieser Zeit für die Pflegeperson von der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Sie wird auch nicht durch § 3 S. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]