BSG - Urteil vom 10.03.2011
B 3 KS 4/10 R
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 3324
NZS 2011, 823
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 216/07
SG Bremen, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 177/05

Versicherungspflicht einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen B 3 KS 4/10 R

DRsp Nr. 2011/7300

Versicherungspflicht einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2009 und des Sozialgerichts Bremen vom 7. Juni 2007 geändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

KSVG § 1; KSVG § 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Die Klägerin ist ausgebildete Damenschneiderin und hat ein Studium der Erziehungswissenschaft abgeschlossen. Nach Tätigkeit in einem Gemeinschaftsatelier von Juni 2004 bis Ende 2005 eröffnete sie zum 1.1.2006 ein eigenes Ladengeschäft sowie einen Internetshop, in denen sie von ihr selbst entworfene Kleidungsstücke, Modeaccessoires sowie andere aus Stoff gefertigte Produkte vertreibt. Diese hatte sie anfangs auch selbst hergestellt. Seit dem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier befasst sie sich eigenen Angaben zufolge aber nur noch mit dem Entwerfen ihrer Kollektion und lässt die Produktion von Dritten - Praktikanten und freien Mitarbeitern/-innen - durchführen. Den Verkauf und Vertrieb der fertigen Kleidungsstücke und Modeaccessoires führt sie nach wie vor in eigener Regie durch.