LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2009
L 2 U 46/09
Normen:
SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4; SGB IV § 5; SGB IV § 6; SozSichAbk HUN Art. 7; SozSichAbkDVbg HUN Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 291
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 33/06

Versicherungspflicht einer Gesellschaft ungarischen Rechts in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zahlung von Beiträgen für ungarische Werkvertragsarbeitnehmer

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen L 2 U 46/09

DRsp Nr. 2010/1099

Versicherungspflicht einer Gesellschaft ungarischen Rechts in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zahlung von Beiträgen für ungarische Werkvertragsarbeitnehmer

Aus dem deutsch-ungarischen Werkvertragsabkommen und dem deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommen lassen sich keine vom deutschen Recht abweichenden, vorrangigen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht entnehmen. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Entsendung weder eigenständig definiert noch näher konkretisiert. Auch nach der ungarischen Legaldefinition des Entsendebegriffs ist zumindest eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber nach Abschluss der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.8.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 171.079,90 Euro festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4; SGB IV § 5; SGB IV § 6; SozSichAbk HUN Art. 7; SozSichAbkDVbg HUN Art. 4 Abs. 3;

Tatbestand: