BSG - Urteil vom 27.07.2011
B 12 R 19/09 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 198 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 193/07
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 145/08

Versicherungspflicht einer ausgebildeten Sporttherapeutin als selbstständige Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit rückwirkender Beitragsforderungen

BSG, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen B 12 R 19/09 R

DRsp Nr. 2011/17297

Versicherungspflicht einer ausgebildeten Sporttherapeutin als selbstständige Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit rückwirkender Beitragsforderungen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 198 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsforderung der Beklagten für die Zeit vom 1.12.2001 bis 30.11.2002. Sie beruft sich nur noch auf deren Verjährung.

Die Klägerin - eine ausgebildete Sporttherapeutin - übte seit 1999 in zwei Vereinen Tätigkeiten in Form der "Betreuung von Herzsportgruppen" aus; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führte sie hierfür nicht ab. Vom 1.8.2001 bis zum Beginn des Mutterschutzes und anschließender Elternzeit im September 2003 war sie zusätzlich als Angestellte für Büroarbeiten bei einem der Vereine tätig, wofür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.