SG Dresden vom 30.03.2010
S 39 KR 206/07
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Versicherungspflicht des Vorstandes einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts in der Sozialversicherung

SG Dresden, vom 30.03.2010 - Aktenzeichen S 39 KR 206/07

DRsp Nr. 2010/22837

Versicherungspflicht des Vorstandes einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts in der Sozialversicherung

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (hier: Sozialversicherungspflicht des Vorstandes einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;