Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 03.01.2020 und 09.01.2021 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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