Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Zuschüssen zum (privaten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für das Jahr 2007.
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