LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2015
L 5 KR 2224/14
Normen:
KSVG § 10; KSVG § 10a; KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
NZS 2016, 71
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2977/13

Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Künstlersozialversicherung; Feststellung der Ausübung einer anderweitigen nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit; Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 2224/14

DRsp Nr. 2015/20265

Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Künstlersozialversicherung; Feststellung der Ausübung einer anderweitigen nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit; Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids

Für die Frage, ob der in der Künstlersozialversicherung versicherte Künstler eine anderweitige (nicht künstlerische) selbstständige Erwerbstätigkeit (hier: Stromeinspeisung durch Solaranlage auf Wohnhausdach) ausübt, sind die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids maßgeblich. Das gilt nicht für die Frage der (Entgelt-)Geringfügigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insoweit findet eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung (durch Umrechnung des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahresbetrags auf Monatsbeträge) statt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

KSVG § 10; KSVG § 10a; KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Zuschüssen zum (privaten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für das Jahr 2007.