LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2009
L 11 KR 497/09 ER-B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; StVollzG § 56;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4975/08

Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG als anderweitiger Anspruch auf Absicherung; Vorversicherung bei Haft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 497/09 ER-B

DRsp Nr. 2009/8606

Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG als anderweitiger Anspruch auf Absicherung; Vorversicherung bei Haft

1. Die Gesundheitsfürsorge nach §§ 56ff StVollzG ist auch ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. 2. Dem Versicherungsschutz von Personen, die unmittelbar vor der Haft gesetzlich krankenversichert waren, steht das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) zu gewähren. Die einstweilige Anordnung gilt längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. September 2008, im Fall eines anschließenden Klageverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die mit dieser Anordnung getroffene Regelung wird außerdem mit Ablauf des Vortages gegenstandslos, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt (§ Abs. Satz 1 ).