Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) zu gewähren. Die einstweilige Anordnung gilt längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. September 2008, im Fall eines anschließenden Klageverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die mit dieser Anordnung getroffene Regelung wird außerdem mit Ablauf des Vortages gegenstandslos, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt (§ Abs. Satz 1 ).
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