LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2015
L 1 KR 257/12
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 49; SGG § 87; SGG § 66;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 640/09

Versicherungspflicht; Beitragsbescheid; Rücknahme; Anerkenntnis; Drittanfechtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 257/12

DRsp Nr. 2015/7080

Versicherungspflicht; Beitragsbescheid; Rücknahme; Anerkenntnis; Drittanfechtung

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klägerin hat den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 49; SGG § 87; SGG § 66;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) seit dem 1. April 2009 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Die Beigeladene zu 1) arbeitet seit dem 1. April 2000 als Kauffrau im Einzelhandel im Betrieb der Beigeladenen zu 2). Dessen alleiniger Inhaber ist ihr Ehemann, mit dem die Beigeladene zu 1) im gesetzlichen Güterstand lebt.