LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.06.2016
L 3 R 14/15
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2017, 353
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 376/12

Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung auch als selbstständiger Künstler

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen L 3 R 14/15

DRsp Nr. 2017/6459

Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung auch als selbstständiger Künstler

Der an den Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig tätigen Lehrer nicht erfasst, die iSv § 2 Satz 1 KSVG als selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst) lehren. Solange der selbstständige Künstler und Publizisten betreffende Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst" wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer Rechtsnormenkonkurrenz (BSG, Urt v 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R - juris RN 18).

1. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird.