Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.04.2015 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 07.08.2013, 20.09.2013 und vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.01.2015, 15.01.2015 und vom 17.04.2015 werden aufgehoben.
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