LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2016
L 5 KR 2070/15
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 190 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2330/14

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Keine Beendigung der Versicherungspflicht bei Prognose entgeltgeminderter Zeiten im Folgejahr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 2070/15

DRsp Nr. 2016/3768

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Keine Beendigung der Versicherungspflicht bei Prognose entgeltgeminderter Zeiten im Folgejahr

Orientierungssätze: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet gemäß § 6 Abs. 4 SGB V nicht, wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar im aktuellen Kalenderjahr überschreitet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V), aber bei Ablauf des Überschreitungsjahrs hinreichend sicher zu prognostizieren ist, dass es die für das folgende Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen entgeltgeminderter Zeiten nicht übersteigen wird (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Das gilt insbesondere für Entgeltausfälle von Schwangeren bzw. Müttern infolge der Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes. Das Arbeitsentgelt des auf das Überschreitungsjahr folgenden Kalenderjahres ist unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu schätzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.04.2015 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 07.08.2013, 20.09.2013 und vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.01.2015, 15.01.2015 und vom 17.04.2015 werden aufgehoben.