LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2018
L 13 AL 2433/17
Normen:
SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 3946/16

Versicherungsfreiheit der Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft bei einem im Vordergrund stehenden Studium

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 13 AL 2433/17

DRsp Nr. 2018/12138

Versicherungsfreiheit der Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft bei einem im Vordergrund stehenden Studium

Die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft ist versicherungsfrei, solange der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student ist und das Erreichen des Studienziels (hier: Drittes Medizinisches Staatsexamen) weiterhin im Vordergrund steht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016. Die Beklagte hat den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit abgelehnt.

Der im Januar 1966 geborene Kläger war vom 6. Oktober 2008 bis 29. September 2016 immatrikulierter Student an der Universität H ... Im August 2009 bestand er das erste medizinische Staatsexamen. Nach dem zweiten medizinischen Staatsexamen absolvierte er vom 16. November 2015 bis 30. September 2016 sein praktisches Jahr (PJ) in Vollzeit und legte dann am 22. November 2016 das dritte Staatsexamen ab.