LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2009
L 18 B 712/08 U ER
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5020/08

Versicherungs- und Beitragspflicht forstwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 18 B 712/08 U ER

DRsp Nr. 2010/11423

Versicherungs- und Beitragspflicht forstwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter anderem für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zuständig. Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a der Versicherung kraft Gesetzes, sind mithin grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig. Prägend für ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist das Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht. Auf Grund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume ist ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeits- oder Pflegeaufwendungen nicht erforderlich. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann auf verschiedene Weise erfolgen. Forstwirtschaftliche Unternehmen können sich zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen beziehungsweise nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zum Beispiel Pflanzungen, Fällungen und ähnliches) beziehungsweise deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]