LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 1 R 108/08
Normen:
RÜG Art. 35 Abs. 3; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 64/06

Versicherungs- und Beitragspflicht eines selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beweiswürdigung durch das Gericht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 108/08

DRsp Nr. 2012/19592

Versicherungs- und Beitragspflicht eines selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beweiswürdigung durch das Gericht

Nur für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31. Juli 1991 aufgenommen haben, hat Versicherungspflicht nach § 10 SVG nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 229a Abs 2 SGB VI bestanden (Art. 35 Abs 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606).

1. Nur für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31.7.1991 aufgenommen haben, hat Versicherungspflicht nach § 10 SVG nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 229a Abs. 2 SGB VI bestanden (Art 35 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG vom 25.7.1991 (BGBl I 1991, 1606). 2. Nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Tatsache ist dann im Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.