SG Stuttgart, vom 11.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 627/97
Versicherter Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen L 7 U 549/98
DRsp Nr. 2006/23806
Versicherter Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung
Wird ein Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zu einer Störung gerufen, so ist sein Weg auch dann versichert, wenn er mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht von seiner Wohnung, sondern von einem dritten Ort angetreten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]