LAG Köln - Urteil vom 13.03.2009
10 Sa 1151/08
Normen:
DV ProD § 6 Abs. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4582/08

Versetzungszulage nach Dienstvereinbarung; Tarifbegriff der wesentlichen Erhöhung der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1151/08

DRsp Nr. 2009/13508

Versetzungszulage nach Dienstvereinbarung; Tarifbegriff der wesentlichen Erhöhung der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt

Soweit die Versetzungszulage gemäß § 6 Abs. 2 DV ProD davon abhängt, dass eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels vorliegt, ist der Begriff der wesentlichen oder unwesentlichen Fahrtzeiterhöhung nicht an dem täglichen Gesamtzeitaufwand unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmerin zu bemessen; in keinem der in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT aufgeführten Spiegelstrichvoraussetzungen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass auf den gesamten zeitlichen Aufwand für die Arbeitnehmerin inklusive Miteinrechnung der individuellen Arbeitszeit abzustellen ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2008 - 17 Ca 4582/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 533,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DV ProD § 6 Abs. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Gewährung einer Versetzungszulage an die Klägerin.