LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2008
4 TaBV 4/08
Normen:
BetrVG § 99 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 232/07

Versetzung; Unterlassung; Streitgegenstand

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/08

DRsp Nr. 2008/18382

Versetzung; Unterlassung; Streitgegenstand

»1. Grenze der Rechtskraft eines Unterlassungstitels ist nicht der Anlasssachverhalt, der zum Erlass des Titels führte, sondern die aufgrund des Anlassfalls zu vermutende, abstrakt definierte zukünftige Verhaltensweise des Unterlassungsschuldners (entgegen BGH 23.02.2006 - I ZR 272/02 - BGHZ 166/253 - Markenparfüm). 2. Wurde ein Antrag eines Betriebsrats auf Unterlassung der Durchführung bestimmter personeller Maßnahmen ohne Wahrung seiner Beteiligtungsrechte rechtskräftig zurückgewiesen, kann der Betriebsrat einen erneuten Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung nicht allein auf weitere Verletzungshandlungen des Arbeitgebers stützen, die vor dem Schluß der Anhörung im Vorverfahren begangen wurden.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Versetzungen zwischen verschiedenen Filialen ohne gesetzmäßige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.