LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2010
9 Sa 76/10
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; TV-L § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2030/09

Versetzung im öffentlichen Dienst zur Entschärfung einer Konfliktsituation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 76/10

DRsp Nr. 2010/14085

Versetzung im öffentlichen Dienst zur Entschärfung einer Konfliktsituation

1. Haben die Parteien in einem im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag zunächst den Beginn und die Art der Beschäftigung vereinbart und die Dienststelle bezeichnet, bei der der Angestellte eingestellt wird, und nachfolgend die Geltung eines Tarifvertrags verabredet, der die Versetzung des Angestellten regelt, ist die tarifliche Versetzungsbefugnis des öffentlichen Arbeitgebers in der Regel nicht ausgeschlossen; einen eingeschränkten Umfang hat das tarifliche Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien dazu eindeutige Absprachen treffen. 2. Eine Einschränkung des § 4 Abs. 1 TV-L dahingehend, dass diese Vorschrift nur die Zuweisung einer Dienststelle auf derselben Stufe des Behördenaufbaus zulässt, besteht nicht; das Gegenteil ergibt sich aus Protokollnotiz Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L und unter Geltung des BAT aus § 12 Abs. 2 BAT. 3. Es liegt im Interesse des öffentlichen Dienstes, einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung einer Dienststelle durch bestehende Konfliktlagen zwischen Mitarbeitern zu begegnen und derartige Konfliktlagen im Interesse der beteiligten Mitarbeiter zu beseitigen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2010, Az.: 3 Ca 2030/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.