LAG Hamm - Urteil vom 04.07.1996
17 Sa 2221/95
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; BMT-G II § 9 Abs. 6 Unterabsatz 1;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 435
ZTR 1997, 25
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 402/95 - 08.11.95,

Versetzung: einzelvertraglich vereinbarter Einsatzort - Billigkeitskontrolle

LAG Hamm, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 2221/95

DRsp Nr. 2001/5858

Versetzung: einzelvertraglich vereinbarter Einsatzort - Billigkeitskontrolle

Hat ein öffentlicher Arbeitgeber mit den von ihm als Reinigungskräfte beschäftigten Arbeiterinnen einzelvertraglich keinen besonderen Einsatzort vereinbart und finden auf die Arbeitsverhältnisse dieser Reinigungskräfte die Bestimmungen des BMT-G II sowie der den BMT-G II ergänzenden Tarifverträge Anwendung, entspricht es bei Fehlen anderer gewichtiger Gesichtspunkte grundsätzlich dem billigen Ermessen des § 315 Abs. 3 BGB, wenn dieser öffentliche Arbeitgeber seine Entscheidung dazu, welche der Reinigungskräfte aus dienstlichen oder betrieblichen gründen nach § 9 Abs. 6 Unterabsatz 1 BMT-G II zu einem anderen Einsatzort versetzt werden soll, ohne dass sich hierbei die bisherige Vergütung oder Arbeitszeit ändert, aufgrund des Kriteriums der Betriebszugehörigkeit trifft.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. ;