LAG Chemnitz - Urteil vom 17.01.2001
2 Sa 408/00
Normen:
AGB-DDR § 40 Abs. 2 § 73 Abs. 2 § 84 Abs. 1 Satz 1 § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Versetzung eines Lokführers der DB AG von Dresden nach München [München liegt nicht in Sachsen]

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 408/00

DRsp Nr. 2002/15260

Versetzung eines Lokführers der DB AG von Dresden nach München ["München liegt nicht in Sachsen"]

»1. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsortes in einem unter der Geltung des AGB-DDR geschlossenen Arbeitsvertrages wirkt fort, wenn nicht später ausdrücklich anderes abgemacht wurde. 2. Der in einem Zustimmungsersetzungsverfahren ergangene rechtskräftige Beschluss, der die vom Betriebsrat zu einer Versetzung verweigerte Zustimmung ersetzt, hat keine präjudizielle Wirkung zulasten des Arbeitnehmers, um dessen Versetzung es geht.«

Normenkette:

AGB-DDR § 40 Abs. 2 § 73 Abs. 2 § 84 Abs. 1 Satz 1 § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;