LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2010
10 Sa 777/09
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1049/09

Versetzung eines Gewerkschaftssekretärs während der Aktivphase der Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 777/09

DRsp Nr. 2010/14083

Versetzung eines Gewerkschaftssekretärs während der Aktivphase der Altersteilzeit

1. Ist im vertraglich festgelegt, dass der Arbeitnehmer "bei Beginn" der Altersteilzeitarbeit im Bezirk B-Stadt beschäftigt wird, sichert diese Regelung lediglich bei Beginn der Altersteilzeit eine Beschäftigung im Bezirk B-Stadt zu; eine Zusage dahingehend, während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung im Bezirk B-Stadt verbleiben zu können, ergibt sich daraus nicht. 2. Die Aussage, dass der Arbeitnehmer "bei Beginn" der Altersteilzeitarbeit im Bezirk B-Stadt beschäftigt wird, ist eindeutig und lässt keinen Raum für die Annahme, dass eine Versetzung in einen anderen Bezirk während der Aktivphase der Altersteilzeit ausgeschlossen sein soll.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.10.2009, Az.: 1 Ca 1049/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers vom Bezirk B-Stadt in den Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt.