VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2016
6 ZB 15.277
Normen:
BBG § 44 Abs. 1 S. 1; EBO § 48 Abs. 1; EBO § 48 Abs. 2 S. 1-2; EBO § 48 Abs. 3 Nr. 1; AEG § 26; SGB IX § 84 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 12.3388

Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.277

DRsp Nr. 2016/4618

Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

1. Die in § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO geforderte Sehschärfe beruht auf jahrzehntelangen Erfahrungen des bahnärztlichen Dienstes und entspricht den Sicherheitsanforderungen des Eisenbahnbetriebsdienstes. Dabei berücksichtigt diese Vorschrift bereits die Ausgleichsfähigkeit durch das gesündere Auge. 2. Ein Rückschluss aus dem Fahrerlaubnisrecht auf die Erfordernisse der Betriebssicherheit von Eisenbahnen scheidet aus.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2014 - M 21 K 12.3388 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.040,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 44 Abs. 1 S. 1; EBO § 48 Abs. 1; EBO § 48 Abs. 2 S. 1-2; EBO § 48 Abs. 3 Nr. 1; AEG § 26; SGB IX § 84 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.