LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2009
10 Sa 1624/08
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 277/08

Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst; unbestimmte Hilfsanträge zur Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1624/08

DRsp Nr. 2009/17047

Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst; unbestimmte Hilfsanträge zur Beschäftigung

1. Hilfsanträgen zum Beschäftigungsanspruch fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger seine Beschäftigung "überwiegend" mit bestimmten Aufgabenbereichen oder seine Beschäftigung "überwiegend" mit Tätigkeiten verlangt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entsprechen; ob der Kläger "überwiegend" mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. 2. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wird; zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen.