LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2011
9 Sa 556/10
Normen:
TVUmBw § 3 Abs. 4; TVUmBw § 3 Abs. 8; BGB § 315; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 426/10

Versetzung auf gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 556/10

DRsp Nr. 2011/5630

Versetzung auf gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr

Die räumliche Entfernung zwischen altem und neuem Arbeitsort führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer i. S. d. § 3 Abs. 8 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) berechtigt ist, unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einen i. S. d. § 3 Abs. 4 TVUmBw angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatz abzulehnen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.07.2010, Az.: 5 Ca 426/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVUmBw § 3 Abs. 4; TVUmBw § 3 Abs. 8; BGB § 315; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.